Pünktlich zur Ham-Radio und diesem Blogtitel entsprechend
geht es weiter in der Sache:
Die Zeit seit einer „Icom-Verkaufsveranstaltung“ in Mülheim war
wohl scheinbar benötigt worden um Schreiben entsprechend zu
verfassen und möge sich jeder selbst seine Meinung bilden; für mich
bleibt nur der Fade Nachgeschmack, das hätte sicher auch früher
den Weg der Veröffentlichung finden können. Aber scheinbar
mahlen die Mühlen der „demokratischen Vertretung der
Funkamateure in Deutschland“ langsam und den Beginn des
Slogans finde ich so genauso treffend wie es für die Wahl
in Simbabwe gilt.
Ich werde mich beschränken auf wesentliche Auszüge,
welche ich entsprechend kommentieren werde
(Klöpse bereit rot markiert).
Papier ist bekanntlich geduldig und es kann sich nicht wehren
gegen das was auf es geschrieben wird !.
Sonst werden auch Bettelschreiben an die Behörde ohne
Antworten in die Inforubrik gepostet. Hier bliebt das jedoch
seltsamerweise aus.
Gedanken dh2rtw: ist das schreiben erst jetzt wieder aufgetaucht
oder sollte es gar erst vor wenigen Tagen gefertigt worden sein ??
Welch hellseherische Fähigkeiten und Veröffentlichungen von
Infoblättern gibt es zeitpassend zur
D-Star Verkaufsveranstaltung in Friedrichshafen
äääh HAM-RADIO
Mein offener Brief an DL3OAP ist vom 02.06 ! ;
Vielleicht soll das ja die Antwort auf die Fragen sein !
Hier der Auszug der DARC Veröffentlichungen:
>Der Vorstand informiert zum Thema:
26.06.2008
Digitale Sprachübertragung
25.06.2008
Verbändeanhörung zum Umweltgesetzbuch
18.06.2008
Auslegung der Amateurfunkverordnung - Gebühren in der Verwaltungspraxis für Rufzeichenzuteilungen nach § 13 und § 14 der AFuV
05.06.2008
Ergänzende Stellungnahme zum UGB IV;Teilnahme an der Anhörung am 19.06.2008
29.05.2008
Thesenpapier des RTA zum Thema elektromagnetische Störungen verhindern und elektromagnetische Verträglichkeit herstellen; Gespräch mit der Bundesnetzagentur
15.05.2008
Umweltgesetzbuch; Verweis auf Anhörung
13.05.2008
PLC / HomeGrid
18.04.2008
Fertigstellung des Frequenznutzungsplans Stand April 2008
17.04.2008
SchuTSEV und Bearbeitung elektromagnetischer Unverträglichkeiten; RTA-Termin beim Beirat der Bundesnetzagentur
29.02.2008
EMVG tritt am 1. März 2008 in Kraft
14.02.2008
Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in defi-nierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (SchuT-SEV)
Um den 12.03.2008 fehlen jedoch jegliche Einträge, so so um so erstaunter war ich über die Veröffentlichung am 26.06.2008
Hier das Schreiben:
>Vorsitzender: RTA Runder Tisch Amateurfunk
>Dr. Walter Schlink, DL3OAP
Demokratische Vertretung der Funkamateure in Deutschland
____________________________________________
In der Veröffentlichung wird ein Schreiben vom 12.3.2008
präsentiert mit folgendem Inhalt:
>Möglichkeiten digitaler Sprachübertragung und Relaisvernetzung
>Sehr geehrter Herr Brieden,
>vielen Dank für die Gelegenheit, im Rahmen einer Gesprächsrunde in
>Ihrem Hause die Möglichkeiten digitaler Sprachübertragung und Relais-
>vernetzung vorzustellen.
>…….
>Bisher arbeiten automatisch arbeitende digitale Funkstellen
>(z. B. APCO-25, D-Star)meist mittels Sondergenehmigung durch
>§16 Abs. 2 AFuV. Der RTA ist der Auffassung, dass eine Regelvergabe
>von Genehmigungen für diese nun beginnen kann. Frequenzen sollten
>für 23 cm und 70 cm aus den vorgesehenen Bereichen entnommen
>werden, im 2-m-Band sollten alle für FM-Relais vergebene Frequenzen
>im 12,5 kHz-Raster auch für digitale Sprachübertragung zur Verfügung
>stehen. Wegen der kleineren Bandbreite von beispielsweise D-Star Relais
>ist eine Doppelbelegung jedes 12,5 kHz Kanals mit Abstand 6,25 KHz
>(siehe Beispiel-Tabelle) möglich und sinnvoll. Bei der nächsten IARU-
>Region 1 Tagung wird der RTA/DARC sich für eine innovative -
>hauptsächlich von >Bandbreiten geprägte – Strukturierung des
>Bandplans einsetzen, die mit diesen Vorgaben kompatibel ist.
>Die Ergebnisse der Bandbreitenmessungen ergaben, dass eine
>Verträglichkeit im Kanalraster mit den bisherigen Funkstellen
>problemlos möglich ist. Daher können nach unserer Auffassung auch
>die Schutzabstände wie bisher verwendet werden.
>Gleichkanalschutzabstände von 200 km (2 m), 100 km (70 cm + 23 cm)
>und ein Nachbarkanalschutzabstand von 70 km sehen wir bei normaler
>Topographie als hinreichend an.
>Nach Auffassung des RTA stehen weder die Aussendungen von
>D-Star- oder APCO-25- Signalen noch solche in irgendeiner anderen
>Sendeart im Widerspruch zur Forderung des §16 Abs. 7 AFuV nach
>offener Sprache. Offene Sprache liegt nach unserer Auffassung genau
>dann vor, wenn für jedermann durch Verwendung von geeigneter
>Hard- und/oder Software ein Dekodieren des Hochfrequenzsignals
>erfolgen kann.
Kommentar:
So schreibt der Vorsitzende des RTA Herr Dr. Schlink / DL3OAP ,
welchem ich jedoch jegliche Kompetenz abspreche. Das ist nur die
Meinung seines Zöglings DL1YBL, dessen technischen Wahn er hier
im Namen des DARC bzw. RTA weiterzugeben versucht. Hoffentlich sind
die „Fachleute“ in der Behörde und hier in der Lage das einmal nachzurechnen.
Ebenso die Lohpudelei vom 24.6 aus von der Behörde, welche ich einfach
mal eine persönliche Meinung des Herrn Brieden interpretiere. Mir fehlen
völlig die sonst in Behörden üblichen Paragraphen auf welche man sich
doch so gerne bezieht. Oder ist hier evtl. bereits alles im Vorfeld
entschieden worden und nun wird nur noch mit ein paar Schreiben
hin und her versucht das Fass zuzumachen ? (oder mit Infoblättern
zu legalisieren ????) Was in DL so alles genehmigt wird, habe ich
schwarz auf weiß in einem Schreiben vom Rheinisch-Bergischen Kreis.
Hier ist auch eine GSM-Sendeanlage 7 Monate illegal in Betrieb gewesen.
Nachträglich hat man das dann legalisiert; aber erst als die Sache hoch
aufgehängt worden ist. Somit bleibt nur die Überzeugung: Nicht alles
was in DL so einfach verkündet wird, ist richtig und bleibt auch bestehen !
Man denke nur an diverse Gesetze, Lauschangriffe und die Pendlerpauschale.
Hier mein Vorschlag für die nächste DARC Umfrage:
Sind Sie der Meinung der Club sollte sich umbenennen in
ICOM D-STAR CLUB
Antworten:
JA, ist ja bereits in der Vergangenheit geschehen
JA, damit auch nach außen deutlich wird, welche Interessen vertreten werden
JA, damit „drei“ zufrieden sind
[D(rei)A(ffen)R(adio)C(lub) –
Nichts hören, Nichts sehen, Nichts machen]
Anderslautende Antworten sind nicht erwünscht; völlig demokratisch
ist dann mit 100% JA zu rechnen.
Anhang zum DL3OAP Vorschlag
Beispielbelegung (GAP = Schutzabstandslücke)
145,60000
Relais analog RV48
145,60625
GAP
145,61250
DSTAR 1
145,61875
DSTAR 2
145,62500
DSTAR 3
145,63125
GAP
145,63750
Relais analog RV51
145,64375
GAP
145,65000
Relais analog RV52
145,65625
GAP
145,66250
Relais analog RV53
145,66875
GAP
145,67500
Relais analog RV54
145,68125
GAP
145,68750
Relais analog RV55
145,69375
GAP
145,70000
Relais analog RV56
145,70625
GAP
145,71250
Relais analog RV57
145,71875
GAP
145,72500
Relais analog RV58
145,73125
GAP
145,73750
Relais analog RV59
145,74375
GAP
145,75000
Relais analog RV60
145,75625
GAP
145,76250
Relais analog RV61
145,76875
GAP
145,77500
Relais analog RV62
145,78125
GAP
145,78750
Relais analog RV63
145,79375
GAP
Hier die Antwort der BnetzA vom 24.06.2008 ! Datum beachten !:
>Amateurfunk; digitale Sprachübertragung / Relaisfunkstellen
>Sehr geehrter Herr Dr. Schlink,
>zunächst möchte ich mich für Ihr Schreiben vom 12.03.2008, in dem
>Sie die Ergebnisse der Besprechung vom 27.02.2008 in der Dienst-
>stelle Mülheim der Bundesnetzagentur aus Ihrer Sicht zusammenfassen,
> bedanken.
>Die von Ihnen aufgezeigten Möglichkeiten zur zukünftigen Etablierung
>neuer Techniken zur digitalen Sprachübertragung im Amateurfunk-
>dienst (z .B . APCO 25, D-Star) sind weitgehend identisch mit der
>Einschätzung der an der oben genannten >Besprechung beteiligten
>Mitarbeiter der Bundesnetzagentur. Entsprechende Vorschläge und
>Anregungen waren von den Vertretern der Dienststelle Mülheim der
>Bundesnetzagentur in die Veranstaltung eingebracht worden.
>Derzeit sind bereits über 60 Zuteilungen für fernbediente Amateur-
>funkstellen mit digitalen Sprachübertragungsstandards vorgenommen
> worden. Der überwiegende Teil davon ist bereits auf der Grundlage
>von § 13 AFuV als Regelvergabe erfolgt. Die Regelvergabe ist nur in
>den Fällen möglich in denen keine Probleme bestehen oder zu erwarten
>sind. Voraussetzung für eine Ausweitung der Regelvergabe sind
>weitere Abstimmungen innerhalb und außerhalb der Bundesnetz-
>agentur die bereits angestoßen sind. In den von Ihnen angesprochenen
> § 16-Fällen ist zudem der benötigte Rechtsrahmen im Hinblick auf
>die Sendeleistung noch herzustellen. Desweiteren sind die Ergebnisse
>der von der Bundesnetzagentur durchgeführten >Verträglichkeits-
>prüfung, deren Ergebnisse in Kürze erwartet werden, von Relevanz.
>Als Anlage zu diesem Schreiben übersende ich Ihnen ein Infoblatt mit
>Klarstellungen und Informationen im Zusammenhang mit digitalen
>Übertragungsverfahren. Die darin enthaltene Problematik wird bei
>der diesjährigen HAM RADIO sicher ein wichtiges Thema sein, da
>hierzu bislang auch im Internet vielfach nicht zutreffende
>Informationen zu finden sind. Die in dem Infoblatt enthaltenen
>Klarstellungen sind auch Grundlage für die Bearbeitung dies-
>bezüglicher Anfragen und Störungsvorgänge durch die Bundes-
>netzagentur.
>Ich gehe davon aus, dass die derzeitige Zuteilungspraxis auch
>Ihren Interessen entgegenkommt und zu einer langfristig
>unstrittigen Etablierung von digitalen Sprachübertragungs-
>verfahren sowie weiteren innovativen Anwendungen im
>Amateurfunkdienst beiträgt.
>Mit freundlichen Grüßen
...
>Infoblatt zu § 16 Abs. 8 AfuV
(Stand 23.06.2008) Auch hier wieder das DATUM beachten !
>Bundesnetzagentur
>Codierung, Verschlüsselung und Verschleierung im Amateurfunk;
>Erprobung neuer Übertragungsverfahren
>Codierung, Verschlüsselung und Verschleierung
>Hierzu ist in § 16 Abs. 8 Satz 1 der Amateurfunkverordnung
>(AFuV) folgende Regelung enthalten:
>„Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts
> verschlüsselt werden; Steuersignale für Erd- und Weltraumfunk-
>stellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten gelten nicht als
>verschlüsselte Aussendungen.“
>Mit diesem Text ist die Regelung N r. 25.2A 1A) der, ITU-Radio
>Regulations( VO-Funk) in inhaltsgleiches nationales Recht umgesetzt.
>In Nr. 25.2A 1A) der ITU-RR ist für „verschlüsselt“ das Wort
>„encoded" verwendet. „Encoded" kann als „codiert" oder als
>„verschlüsselt" übersetzt werden. Jeder dieser Begriffe beinhaltet
>in diesem Kontext auch die Möglichkeit der Anwendung offener
>Codes, Verfahren oder Systeme. Unter „codieren" wird meist die
>zur Übertragung erforderliche, nicht verschleiernde Anwendung
>von Codes und Weiterverarbeitungsverfahren verstanden. Unter
>„verschlüsseln“ wird dagegen meist nur die geheime bzw.
>verschleiernde Variante verstanden, die nur einem begrenztem
>Nutzerkreis Zugang erlaubt. Die verschleiernde Variante von
>„verschlüsseln“ ist gemäß des 1. Halbsatzes des § 16 Abs. 8
>Satz 1 AFuV ausgeschlossen, gemäß des 2. Halbsatzes jedoch
>gemeint.
>Daraus folgt:
>Eine im Rahmen des Übertragungsverfahrens erforderliche
>Codierung ist im Amateurfunk zulässig, solange die Inhalte dadurch
>nicht verschleiert werden. Bei einer im Amateurfunk zulässigen
>Codierung muss für jedermann, bei dem die technischen und
>erlernten Voraussetzungen bestehen und ein entsprechendes
>Empfangssignal vorhanden ist, die ursprüngliche Nachricht
>unverschleiert wiederherstellbar sein.
>Für die Erprobung neuer oder noch weitgehend unbekannter
>Übertragungsverfahren bzw. –standards im Amateurfunk sind
>Gestattungen nach § 16 Abs. 2 AFuV erforderlich, sofern die
>Aussendungen auf Grund des unbekannten Übertragungsverfahrens
>als verschleiert anzusehen sind. National wie international ist bei
>der Übertragung von Steuersignalen für Satelliten die Anwendung
>geheimer Codes bzw. die Verschleierung des Inhaltes zulässig.
>Eine Verschleierung im Sinne von § 16 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz
>AFuV liegt dann vor, wenn bei einem Übertragungsverfahren
>oder -standard die Inhaltes so übertragen werden, dass ein
>Decodieren bzw. Wiederherstellen der übertragenen Nachricht
>nur den dazu Berechtigen bzw. nur einem kleinen Personenkreis
>möglich ist.
>Dabei wären die ausgesendeten Inhalte für alle anderen Nutzer
>unkenntlich bzw. nicht decodierbar.
>Diesbezüglich ist beispielsweise die neue Betriebsart D –Star
>nicht zu beanstanden.
>Durch Verwendung allgemein verfügbarer Hard- und Software
>kann jedermann D-Star Signale decodieren, wobei es auch
>Selbstbaumöglichkeiten gibt.
>Über D-Star sind zudem detaillierte Informationen erhältlich.
>Gestattungen von Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 AFuV
>Die Bundesnetzagentur kann Inhabern einer Arnateurfunk-
>zulassung auf Antrag für besondere experimentelle und
>technisch-wissenschaftliche Studien im Amateurfunk
>Ausnahmen von Regelungen der AFuV befristet gestatten.
>Solche Gestattungen können Z.B. für die Erprobung noch
>weitgehend unbekannter Übertragungsverfahren im
>Amateurfunkverkehr erforderlich sein. Gestattungsfähige
>Studien müssen sinnvoll und zielgerichtet sein und dem
>allgemeinen Verständnis des Amateurfunk entsprechen.
>Sie müssen bei der AntragsteIlung hinsichtlich der
>eingesetzten Technik, hinsichtlich ihres Umfangs, der erwarteten
>Ergebnisse und des gesteckten Zeitrahmens genau beschrieben
>werden.
>Neue Übertragungsverfahren im Amateurfunk müssen zudem
>frequenzökonomisch und dürfen keine Verfahren sein, die zur
>Verschleierung von Nachrichteninhalten dienen.
>Ansprechpartner für Gestattungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 AFuV
> ist die Bundesnetzagentur in Mülheim, Postfach 100351,
45403 Mülheim,