Beim durchstöbern der DARC Satzung fiel mir auf:
Deutscher Amateur-Radio-Club e. V.
(DARC)
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Clubs
.....
§ 2 Zweck des Clubs ist die Förderung des Amateurfunkens
1. Zweck des Clubs und seiner Untergliederungen Distrikte und Ortsverbände ist die Förderung des Amateurfunkens. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung
a) von Wissenschaft und Forschung,
b) der Bildung, Erziehung und Jugendarbeit,
c) der Völkerverständigung sowie die Unterstützung der Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen, und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke.
2 . Aufgabe des Clubs und seiner Untergliederungen Distrikte und Ortsverbände ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diesen Zielen zu dienen und sie zu verwirklichen.
Dazu gehören insbesondere
……
k) Mitgliedschaft bzw. Vertretung der deutschen Funkamateure in der IARU und ITU (UN).
§ 3 Mitgliedschaft im Club
…
4. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft übernimmt es das Mitglied, sich die Ziele des DARC zum Wohl des Amateurfunkdienstes zu Eigen zu machen und die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie die Richtlinien des DARC und der IARU zur Selbstregulierung im Amateurfunkdienst (z. B. Bandpläne) einzuhalten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Amateurrat) besteht aus den Distriktsvorsitzenden und dem 1. Vorsitzenden des dem DARC korporativ angehörenden Verband der Funkamateure in Telekommunikation und Post e. V. (VFDB). Diese üben die Rechte der Mitglieder im Sinne des § 32 BGB aus (Vertreterversammlung). Jeder Distriktsvorsitzende und der 1. Vorsitzende des VFDB haben zwei Stimmen für die ersten 1000 (eintausend) Mitglieder seines Distriktes bzw. Verbandes und je eine weitere Stimme für jede angefangenen weiteren 1000 (eintausend) Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres.
2. Der Amateurrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Einrichtung und Einziehung von Planstellen
c) ….
g) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes
h) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
…
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen. ...
2. Der Amateurrat wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis ein anderer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig noch ein anderes Wahlamt im Club bekleiden.
3. Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte sowie für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zur Mitarbeit kann er besondere Beauftragte berufen. Er überwacht die Geschäfte, soweit sie dem Geschäftsführer, den Referenten oder besonderen Beauftragten übertragen sind.
4. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben können Referenten vom Vorstand bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und dem Vorstand verantwortlich. Die Referenten dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Amateurrats sein.
5. Die Referenten gestalten für ihren Bereich die Arbeit des Clubs, wie sie sich aus § 2 ergibt. Sie sind nur für ihren Bereich antragsberechtigt. Zur Durchführung ihrer Aufgaben wird ihnen vom Amateurrat ein besonderer Haushalt genehmigt.
Bei Betrachtung der Vorgehensweise und Reaktionen des Vorstandes drängt sich mir der Verdacht auf, das scheinbar einige im Club zu „Marionetten der Industrie“ verkommen. Mit dem Interesse zur Meinung der Mitglieder verhält es ist ähnlich wie mit der Bauernregel: " ...sind die alten Schweine weg, stehen neue um den gleichen Trog."
Wie bei CW, D-STAR und Entry-Level-License:
Es wird GRUNDSÄTZLICH nichts beschlossen, was die Mitglieder wollen, sondern in ALLEN 3 Fällen das, was GERÄTEVERKAUF bringt.....
de dh2rtw Rolf